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ZPO § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

ZPO § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung

[ Auszug: Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung ... ]